Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Gegenstand der Mietvereinbarung und Nutzungsbedingungen des Mietobjekts

1. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass das Mietobjekt lediglich für Lagerzwecke im Einklang mit den folgenden Bestimmungen genutzt werden darf. Jegliche Nutzung des Mietobjekts für Wohn- oder Arbeitszwecke ist strikt untersagt.

a. Der Mieter ist dazu verpflichtet, das Lagerobjekt so zu nutzen, dass weder Gefahren noch Schäden für die Rechtsgüter des Vermieters, aus-lagern.de, oder Dritter entstehen, und ferner keine Schädigung der Umwelt verursacht wird.

b. Bei einer beabsichtigten Überschreitung der maximal zulässigen Decken-/Bodenbelastung von 300 kg/qm ist eine vorherige Konsultation mit den zuständigen Mitarbeitern der Fa. aus-lagern.de deren ausdrückliche Zustimmung erforderlich.

c. Der Aufenthalt von Menschen und/oder die Unterbringung von Tieren oder sonstigen lebenden Wesen im Mietobjekt ist nicht gestattet.

d. Umweltschutz- und brandschutztechnische Anforderungen verbieten nachdrücklich:

  • i. Den Gebrauch von offenem Licht, Feuer oder Rauchwaren im Mietobjekt,
  • ii. Das Lagern sowie Um- oder Auffüllen von Kraftstoffen, Ölen oder anderen brennbaren oder entzündlichen Stoffen, Flüssigkeiten und Gasen,
  • iii. Die Einlagerung von feuer- oder explosionsgefährlichen, radioaktiven, selbstentzündlichen, giftigen, ätzenden oder anderweitig gefährlichen Sub-stanzen,
  • iv. Das Lagern leerer Kraftstoff- oder Ölbehälter,
  • v. Das Abstellen oder Einlagern von Gegenständen, die infolge von Leckagen Brennstoff oder Öl verlieren,
  • vi. Die Lagerung von Batterien, die als Gefahrgut eingestuft sind,
  • vii. Die Lagerung von Gegenständen, die Brand- oder Umweltgefahren darstellen.
  • viii. Kleidungsstücke dürfen nur eingelagert werden, sofern sie luftdicht verpackt sind. Das Einlagern von neuwertiger, ungetragener und verpackter Kleidung bedarf der vorherigen Absprache mit Aus-lagern.de

e. Die Lagerung von Waffen, Suchtmitteln, Abfallstoffen oder Sondermüll jeglicher Art ist strikt untersagt. Des Weiteren dürfen keine Gegenstände eingelagert werden, die Ungeziefer- oder Schädlingsbefall begünstigen oder verursachen könnten.

f. Der Mieter ist dazu angehalten, alle gesetzlichen, technischen und behördlichen Vorschriften, insbesondere von Feuerwehr und Bauaufsichtsbehörde, zu beachten und einzuhalten.

g. Es ist nicht gestattet, die Lüftungssysteme der Mieteinheit oder der Gesamtanlage zu blockieren oder zu behindern.

h. Im Falle einer vorhandenen Sprinkleranlage hat der Mieter sicherzustellen, dass die Effektivität dieser Anlage nicht durch eingelagerte Gegenstände eingeschränkt wird. Hierzu muss ein Mindestabstand von 0,5m zu jedem Sprinklerkopf eingehalten werden.

i. Der Vermieter behält sich das Recht vor, bei Verdachtsfällen Stichproben durchzuführen, um die Einhaltung der Brand- und Umweltschutzvorschriften zu überprüfen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter zu diesem Zweck den Zutritt zum Mietobjekt zu gestatten.

j. Ergänzend ist der Mieter verpflichtet, sämtliche umweltrechtliche Vorschriften, Anordnungen und genehmigungsrechtlichen Bestimmungen, die den Standort betreffen, zu befolgen und einzuhalten.

k. Dem Mieter ist bekannt, dass das Mietobjekt lediglich frostsicher beheizt, jedoch nicht klimatisiert wird. Der Mieter hat, falls erforderlich, im Vorfeld entsprechende Vorkehrungen für die Einlagerung zu treffen.

2. Jegliche Modifikationen an der Infrastruktur des Mietobjekts, wie das Verlegen von Leitungen oder die Installation von Regalen an Wänden oder Decken, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch aus-lagern.de.

3. Der Vermieter ist autorisiert, das Mietobjekt zu öffnen, falls ein begründeter Verdacht auf Verstöße gegen die oben genannten Vereinbarungen besteht, insbesondere wenn eine vorherige Kontaktaufnahme mit dem Mieter fehlgeschlagen ist und erhebliche Schäden für den Mieter, andere Mieter oder den Vermieter im Raum stehen.

4. Jegliche gewerblichen, handwerklichen, freiberuflichen oder dienstleistungsorientierten Tätigkeiten sind im Mietobjekt nicht gestattet. Dies umfasst auch alle illegalen, strafbaren oder sittenwidrigen Aktivitäten. Ferner ist es dem Mieter untersagt, unter der Adresse des Mietobjekts oder der Gesamtanlage seinen Wohn- oder Geschäftssitz zu registrieren oder anzumelden.

5. Bei der Verwendung von Transporthilfen sind die jeweiligen Gebrauchsanweisungen strikt einzuhalten. Diese sind entweder durch Aushang bekannt gemacht oder können bei den Mitarbeitern von aus-lagern.de erfragt werden. Zudem sind die Decken-/ Bodenbelastung des jeweiligen Lagerstandorts zu beachten und zu befolgen.

6. Der Anschluss elektrischer Geräte innerhalb des Mietobjekts ist nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch aus-lagern.de gestattet. Vorhandene elektrische Leitungen dürfen nicht manipuliert oder modifiziert werden. Zudem ist der Betrieb elektrischer Geräte in Abwesenheit des Mieters untersagt.

7. Der Mieter haftet dafür, dass alle Personen, die in seinem Auftrag oder mit seiner Billigung Zutritt zum Mietobjekt haben, sich ebenfalls an die in diesem Vertrag festgelegten Bedingungen und Vereinbarungen halten.

8. Auf dem gesamten Areal des Lagergeländes sowie in allen Räumlichkeiten des Lagerortes ist das Rauchen, der Alkoholkonsum sowie der Konsum jeglicher Drogen und sonstiger Suchtmittel strikt verboten.

§ 2 Resolutive Bedingung, Überlassung und Zugangsmodalitäten zum Mietobjekt

1. Der vorliegende Mietvertrag steht unter der resolutiven Bedingung, dass der Mieter den fälligen Mietzins innerhalb der ersten drei Tage nach Vertragsbeginn nicht über den Zahlungsdienstleister Mollie entrichtet hat. Als maßgeblich für das Eintrittsdatum der resolutiven Bedingung gilt der Zeitpunkt der bestätigten Zahlungsabwicklung durch Mollie zugunsten von aus-lagern.de. Bei Eintritt dieser resolutiven Bedingung ist aus-lagern.de berechtigt, ohne weitere Kündigungsfrist über das Mietobjekt frei zu verfügen. Der Mieter wird in diesem Fall von der Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses befreit.

2. Der Mieter bestätigt, das Mietobjekt vor Vertragsabschluss in Augenschein genommen und seine Eignung für die vorgesehene Lagerung verifiziert zu haben. Etwaige Mängel oder Verunreinigungen waren bei Vertragsabschluss nicht vorhanden. Mängel oder Schäden, die während der Vertragslaufzeit auftreten, hat der Mieter unverzüglich an aus-lagern.de zu melden.

3. Das Recht des Mieters auf Überlassung des Mietobjekts wird erst mit dem vollständigen Eingang der erstfälligen Mietzahlung wirksam.

4. Der Zugang zum Mietobjekt ist für den Mieter an allen Wochentagen zwischen 08:00 und 18:00 Uhr gewährleistet. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Ruhezeiten ist der Zugang zudem in der Zeit von 18:00 Uhr bis 08:00 Uhr gestattet.

§ 3 Zahlungsmodalitäten, Mieterhöhung und Folgen von Zahlungsverzug

1. Bezüglich der Höhe der Miete gelten die auf der Webseite aus-lagern.de festgelegten Bedingungen als initiale Grundlage.

2. Die Erstzahlung, bestehend aus der ersten Monatsmiete und erfolgt über den Zahlungsdienstleister Mollie. Alle folgenden Mietzahlungen sind jeweils im Voraus für den kommenden Mietmonat über den Zahlungsdienstleister Mollie fällig.

3. Das Mietverhältnis ist stets auf eine im Voraus festgelegte Anzahl von Monaten begrenzt und verlängert sich bei nicht Kündigung um jeweils einen Folgemonat. Sollte das Mietverhältnis vor dem Ablauf dieser Frist enden, wird keine Miete zurückerstattet, es sei denn, es liegen besondere, im Mietvertrag definierte Kündigungsgründe vor.

4. Nach Ablauf der Mindestmietdauer ist der Vermieter berechtigt, die Miete im Einklang mit den Grundsätzen von Treu und Glauben angemessen anzupassen. Eine solche Anpassung kann jedoch frühestens vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen und muss dem Mieter in Textform mitgeteilt werden. Die Anpassung tritt im darauf folgenden Kalendermonat in Kraft. Der Mieter hat in diesem Fall das Recht, das Mietverhältnis mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende außerordentlich zu kündigen.

5. Alle weiteren Zahlungen nach der Erstzahlung erfolgen über den Zahlungsdienstleister Mollie.

6. Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB p.a. sowie Mahngebühren in Höhe von mindestens 5 Euro pro Mahnung zu erheben. Falls der Mieter kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, beträgt der Verzugszinssatz 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Bei Rücklastschriften kann der Vermieter zudem einen Bearbeitungsaufwand in Höhe von maximal 15,00 Euro in Rechnung stellen.

§ 4 Überlassung an Dritte und Änderung der Unternehmensstruktur

1. Die Überlassung des Mietobjekts oder eines Teils davon, sei es durch Untervermietung oder sonstige Formen der Gebrauchsüberlassung, bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Vermieters. Dies gilt sowohl für entgeltliche als auch für unentgeltliche Überlassung.

2. Bei einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft wird der Wechsel eines persönlich haftenden Gesellschafters oder eine Änderung der Rechtsform als Überlassung an Dritte angesehen, die der schriftlichen Zustimmung des Vermieters bedarf. Analog gilt dies für Veränderungen in der Inhaberschaft sonstiger unternehmerischer Einheiten. Eine Verweigerung der Zustimmung muss auf sachlichen Gründen beruhen.

§ 5 Instandhaltung, Bauliche Änderungen und Relokation

1. Der Vermieter ist ermächtigt, bauliche Veränderungen und Ausbesserungsmaßnahmen am Mietobjekt ohne die Einwilligung des Mieters durchzuführen. Der Mieter ist verpflichtet, solche Maßnahmen zu dulden und keine Behinderungen oder Verzögerungen herbeizuführen. Er gewährt dem Vermieter sowie dessen Beauftragten jederzeit Zutritt zum Mietobjekt. Ein Anspruch auf Mietminderung ist hiermit ausgeschlossen. Über geplante Arbeiten wird der Mieter in angemessener Frist informiert, es sei denn, es handelt sich um dringende Arbeiten zur Gefahrenabwehr.

2. Jegliche bauliche Veränderungen am Mietobjekt durch den Mieter sind untersagt.

3. Der Mieter hat auftretende Mängel am Mietobjekt sowie von ihm verursachte Schäden in der Gesamtanlage unverzüglich dem Vermieter zu melden.

4. Der Mieter erteilt seine Zustimmung zu einer Änderung des Mietobjekts innerhalb der Gesamtanlage oder zu einem Gebäudewechsel innerhalb der Stadtgrenzen, sofern die Änderung durch behördliche Auflagen, notwendige Reparaturen oder Maßnahmen zur Steigerung der Anlageneffizienz erforderlich wird. Der Vermieter hat den Mieter hierüber innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu informieren und ihm ein vergleichbares Ersatzobjekt zur Verfügung zu stellen. Alle Umzugskosten innerhalb der Anlage trägt der Vermieter. Der Mieter ist verpflichtet, an dem erforderlichen Umzug aktiv mitzuwirken. Sollte der Mieter dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkommen oder eine dringende Relokation notwendig sein, ist der Vermieter berechtigt, den Umzug auf Risiko und Kosten des Mieters vorzunehmen.

5. Der Vermieter ist berechtigt, notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten an der Lüftungs-/Elektronik-/Sprinkleranlage des Mietobjekts durchzuführen.

§ 6 Sicherheitsmechanismen und Zugangsberechtigungen

1. Das Mietobjekt wird in einem verschlossenen Zustand an den Mieter übergeben. Ein Zahlen-Vorhängeschloss ist bereits installiert, dessen Kombination dem Mieter nach erfolgreicher Online-Registrierung mitgeteilt wird. Der Mieter ist berechtigt und zugleich verpflichtet, diese Sicherheitsvorkehrung während der Mietzeit aufrechtzuerhalten. Der Mieter trägt die alleinige Verantwortung für die sichere Aufbewahrung und Verwendung des ihm mitgeteilten Codes. Die Anbringung eines zusätzlichen Schlosses oder die gleichzeitige Nutzung mehrerer Verriegelungsmechanismen ist untersagt.

2. Der Mieter erteilt seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung, dass der Vermieter im Falle besonderer Umstände (beispielsweise Schäden an benachbarten Einheiten, Zahlungsverzug des Mieters etc.) berechtigt ist, an der Verriegelungseinrichtung ein eigenes Schloss anzubringen. Der Vermieter hat die Verpflichtung, dieses Schloss unverzüglich nach Behebung des Zahlungsrückstands zu entfernen. Bei der Verwendung von elektronischen Zugangssperren gelten diese Regelungen entsprechend.

3. Die Gesamtanlage ist mit einem (teilweise elektrischen) Zugangssystem ausgestattet. Der Mieter erhält die erforderlichen Zugangscodes nach der Online-Registrierung. Die Zugangscodes sind nur während der Mietzeit und ausschließlich für die gemieteten Räumlichkeiten gültig.

4. Der Vermieter behält sich das Recht vor, aus Sicherheitsgründen Änderungen in der Organisation der Zugangsmöglichkeiten vorzunehmen. Der Mieter erklärt sein vorab gegebenes Einverständnis für solche Änderungen und die eventuelle Zuweisung eines alternativen Mietobjekts gemäß dieser Klausel.

5. Die Überlassung von Zugangscodes an Dritte erfolgt ausschließlich auf Risiko des Mieters. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, jedoch berechtigt, die Zugangsberechtigung des Dritten zu prüfen.

6. Bei unsachgemäßer Handhabung, die zur Aktivierung des Alarmsystems außerhalb der Geschäftszeiten führt, wird eine Pauschalgebühr von EUR 200,00 durch den Vermieter erhoben.

7. In Fällen akuter Gefahr für das Mietobjekt oder die Gesamtanlage ist der Vermieter berechtigt, das Mietobjekt ohne vorherige Ankündigung zu öffnen und geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen. Eine entsprechende Handlungspflicht seitens des Vermieters besteht jedoch nicht.

§ 7 Haftungsregelungen

1. Jegliche Ansprüche des Mieters auf Schadensersatz infolge initialer oder nachfolgender Mängel der vermieteten Einheit sind ausgeschlossen. Aus-Lagern.de übernimmt ferner keine Haftung für jegliche Schäden am eingelagerten Gut oder für sonstige Sachschäden, ungeachtet ihrer Ursache oder ihres Verursachers. Diese Haftungsausschlüsse sind nicht anwendbar in Fällen gesetzlich zwingender Haftung, einschließlich aber nicht beschränkt auf Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In dem Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Schadensersatz auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, es liegt Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder eine andere gesetzlich zwingende Haftung vor. Ansprüche des Mieters auf Erfüllung sowie dessen Recht zur fristlosen Kündigung bleiben hiervon unberührt.

2. Für Hindernisse beim Zugang zur Lagerhalle, die durch Umstände verursacht werden, die Aus-Lagern.de nicht zu vertreten hat (etwa Straßenbauarbeiten, Defekte oder technische Mängel an Zufahrtstoren oder Eingangstüren, insbesondere außerhalb der in § 2 Ziffer 4 genannten Öffnungszeiten, durch Dritte oder andere Mieter), wird keine Haftung übernommen.

3. Der Mieter trägt die Haftung für jegliche Schäden am Mietobjekt, am Gebäude sowie an den zum Gebäude gehörenden Anlagen und Einrichtungen, die durch ihn selbst, seine Mitarbeiter, Besucher, Kunden, Lieferanten oder durch von ihm beauftragte Dienstleister verursacht worden sind, sofern der Mieter ein Verschulden zu vertreten hat. Der Mieter hat die Beweislast für das Fehlen eines schuldhaften Verhaltens, soweit das Mietobjekt und die zugehörigen Anlagen und Einrichtungen seiner Sorgfaltspflicht unterliegen. Im Falle einer Schadensersatzleistung des Mieters an Aus-Lagern.de ist letzterer verpflichtet, dem Mieter eventuell zustehende Ansprüche gegen den tatsächlichen Verursacher des Schadens abzutreten.

4. Der Mieter haftet für die Eignung der eingelagerten Objekte zur Lagerung, insbesondere im Hinblick auf die Regelungen des § 1.

5. Sollten Abweichungen der tatsächlichen Lagerfläche gegenüber der vertraglich vereinbarten Fläche aufgrund einer nachträglichen Vermessung festgestellt werden, so sind Abweichungen bis zu 10% als nicht erheblich anzusehen. Bei einer höheren Abweichung erfolgt eine Neuberechnung der Miete basierend auf den tatsächlichen Innenmaßen der jeweiligen Lagerfläche.

6. Im Falle einer technischen Störung oder höherer Gewalt, die den Zutritt zum jeweiligen Abteil verhindert, übernimmt Aus-Lagern.de keine Haftung. Jegliche Ansprüche auf Schadensersatz, Mietminderung oder sonstige Forderungen gegenüber Aus-Lagern.de sind in solchen Situationen ausgeschlossen.

§ 8 Regelungen zu Minderung, Aufrechnung und Zurückbehaltung

1. Der Mieter ist grundsätzlich nicht berechtigt, Mietzahlungsansprüche von Aus-Lagern.de durch Aufrechnung oder Zurückbehaltung zu mindern. Ausgenommen hiervon sind lediglich Schadensersatzforderungen oder Forderungen auf Ersatz von Aufwendungen des Mieters, die durch anfängliche oder nachträgliche Mängel der Mietsache verursacht wurden und die Aus-Lagern.de aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist dem Mieter nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen im Kontext des Mietverhältnisses gestattet.

2. Ansprüche des Mieters auf Rückforderung aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung bleiben hiervon unberührt.

3. Sofern eine Aufrechnung oder Ausübung des Zurückbehaltungsrechts gemäß Ziffer 1 möglich ist, ist dies nur dann zulässig, wenn der Mieter seine Absicht, von diesem Recht Gebrauch zu machen, gegenüber Aus-Lagern.de mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der betreffenden Miete schriftlich kundgetan hat.

§ 9 Regelungen zum Pfandrecht von Aus-Lagern.de

1. Der Mieter versichert, dass er der rechtmäßige Eigentümer oder zumindest der berechtigte Besitzer der eingelagerten Objekte ist.

2. Der Mieter ist verpflichtet, Aus-Lagern.de unmittelbar in Kenntnis zu setzen, sollten die in der Mietsache deponierten Gegenstände einer Pfändung durch Dritte unterliegen. Im Falle der Ausübung des Vermieterpfandrechts durch Aus-Lagern.de ist das Unternehmen befugt, ein Inventar der in der vermieteten Einheit aufbewahrten Objekte zu erstellen.

§ 10 Regelungen zur Sicherungsübereignung

1. Der Mieter überträgt Aus-Lagern.de vorläufig sein Eigentums- oder Anwartschaftsrecht an allen Objekten, die während der Vertragslaufzeit im Mietraum deponiert werden. Diese Objekte werden nachfolgend als „Sicherungsobjekt“ bezeichnet. Die Gültigkeit dieser Sicherungsübereignung tritt aufschiebend ein, sofern der Mieter mit der Zahlung der Mietgebühren für mindestens zwei Mietperioden im Rückstand ist. Anstelle einer physischen Übergabe des Sicherungsobjekts wird vereinbart, dass Aus-Lagern.de das Sicherungsobjekt unentgeltlich für den Mieter verwahrt. Der Mieter erteilt hiermit seine vorherige Zustimmung zur Verwertung des Sicherungsobjekts entsprechend den folgenden Bestimmungen.

2. Das Sicherungsobjekt dient Aus-Lagern.de zur Absicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus dem Mietverhältnis. Trotz der Sicherungsübereignung und auch nach dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung bleibt der Mieter zur Nutzung des Sicherungsobjekts berechtigt. Er kann das Sicherungsobjekt unbeschränkt aus dem Mietraum entfernen und darüber verfügen.

3. Dem Mieter steht ein schuldrechtlicher Freigabeanspruch gegenüber Aus-Lagern.de zu, falls der Wert des sicherungsübereigneten Objekts 110% der gesicherten Forderungen übersteigt. Bei Entfernung des Sicherungsobjekts aus dem Mietobjekt endet die Sicherungsübereignung automatisch durch auflösende Bedingung und der Mieter erhält sein vollständiges Eigentums- oder Anwartschaftsrecht zurück.

4. Nach Eintritt der aufschiebenden Bedingung gemäß Absatz 1 ist Aus-Lagern.de berechtigt, das Sicherungsobjekt unter Einhaltung einer schriftlich gesetzten, einmonatigen Frist zu verwerten, vorausgesetzt, dass der Mieter mindestens zwei Mietperioden im Zahlungsverzug ist und Aus-Lagern.de daher gemäß § 11 des Mietvertrages zur Kündigung berechtigt ist.

5. Im Rahmen der Verwertungsmaßnahmen ist Aus-Lagern.de autorisiert, den Mietraum auf Kosten des Mieters zu räumen und das Sicherungsobjekt in Besitz zu nehmen. Die Öffnung und Inventarisierung des Sicherungsobjekts erfolgt in Gegenwart von zwei Mitarbeitern von Aus-Lagern.de, die ein entsprechendes Protokoll erstellen.

6. Aus-Lagern.de ist befugt, das Sicherungsobjekt nach freiem Ermessen und auf Kosten des Mieters zu verwerten. Nicht verwertbare oder offenkundig wertlose Objekte dürfen entsorgt werden. Aus-Lagern.de verpflichtet sich, bei der Verwertung des Sicherungsobjekts die berechtigten Interessen des Mieters zu berücksichtigen und nur soweit zu verwerten, wie es zur Befriedigung der gesicherten Ansprüche erforderlich ist. Ein etwaiger Mehrerlös aus der Verwertung ist an den Mieter auszuzahlen.

§ 11 Regelungen zur Beendigung des Mietverhältnisses

1. Eine ordnungsgemäße Kündigung des Mietverhältnisses ist ausschließlich über das Online-Portal von aus-lagern.de möglich. Der Mieter ist verpflichtet, im Rahmen der Kündigung ein Lichtbild der geleerten und gereinigten Lagereinheit in dem vorgesehenen Bereich des Portals hochzuladen.

2. Die Wirksamkeit der Kündigung tritt erst nach dem nachweisbaren Eingang bzw. der Bestätigung der hochgeladenen Inhalte beim anderen Vertragspartner in Kraft.

3. Jegliche Kündigungserklärungen müssen eindeutig den Absender, den Lagerstandort und die Nummer der zu kündigenden Lagereinheit ausweisen. Eine gesonderte Signatur ist bei diesem Kündigungsverfahren nicht erforderlich.

§ 12 Sonderkündigungsrecht

Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist sofort zu beenden, zusätzlich zu den im Gesetz festgelegten Gründen, in folgenden Fällen:

1. Falls der Mieter trotz schriftlicher Mahnung des Vermieters die gemieteten Räumlichkeiten für andere Zwecke als in § 1 beschrieben nutzt oder unerlaubt an Dritte untervermietet;

2. Falls über das Vermögen des Mieters die Abgabe der Vermögensauskunft beantragt wird;

3. Falls der Mieter seinen im Vertrag festgelegten Pflichten (z.B. wie in § 1 beschrieben) nicht nachkommt;

4. Falls die allgemein gültige Hausordnung nicht befolgt wird oder ein anderer, unzumutbarer Zustand eintritt, wie etwa die Belästigung anderer Mieter, und dieser Zustand trotz schriftlicher Mahnung anhält.

5. Bei Sonderkündigung hat Aus-Lagern.de das Recht die restlichen Mietzahlungen bis zum Laufzeitende weiter einzuziehen.

§ 13 Vertragsende

Nach Ablauf des Mietverhältnisses muss der Mieter den Lagerraum leer, sauber zurückgeben. Eventuelle Beschädigungen sind zu melden und werden professionell und kostenpflichtig behoben und dem Mieter in Rechnung gestellt.

Gibt der Mieter den Lagerraum nach Kündigung oder Ablauf der Festmietzeit nicht fristgerecht und/oder ordnungsgemäß zurück, haftet er, falls der Vermieter das Objekt bereits neu vermietet hat und der Nachmieter keinen Ersatz akzeptiert oder verfügbar ist. Zusätzlich ist der Mieter zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe der bisherigen Miete verpflichtet. Der Mieter stellt den Vermieter von möglichen Ansprüchen des Nachmieters frei. Der Vermieter hat das Recht, mit zurückgelassenen Gegenständen wie folgt zu verfahren:

a. Bei offensichtlich wertlosen Objekten (Sperrmüll etc.) nach Einschätzung des Vermieters kann dieser sie sofort auf Kosten des Mieters entsorgen.

b. Sind die Gegenstände nach Ansicht des Vermieters nicht offensichtlich wertlos, ist der Vermieter berechtigt, diese auf Kosten des Mieters einzulagern und drei Monate nach schriftlicher Aufforderung zur Abholung an die letzte bekannte Adresse des Mieters, zu verkaufen. Diese Aufforderung ist einmal zu wiederholen.

c. Die Verwertung sollte nach Möglichkeit durch freihändigen Verkauf erfolgen, sofern keine Rechte Dritter an den Gegenständen bekannt sind. Ein Verwahrungsverhältnis wird hierdurch nicht begründet. Etwaige Erlöse, abzüglich der dem Vermieter entstandenen Kosten, sind beim zuständigen Amtsgericht zugunsten des Mieters zu hinterlegen.

d. Alle anderen Gegenstände kann der Vermieter auf Kosten des Mieters lagern. Diese dürfen entsorgt werden, wenn der Mieter sie nicht innerhalb von 6 Wochen nach schriftlicher Aufforderung abholt. Die Entsorgungskosten trägt der Mieter.

Wurde der Mietvertrag vom Mieter beendet, jedoch kein fristgemäßer Auszug vollzogen oder die Lagereinheit nicht leer übergeben, verlängert sich der Mietvertrag automatisch um einen weiteren Monat. Etwaige Rabatte werden nicht berücksichtigt, und es gilt die reguläre monatliche Miete. Bei einer Mindestlaufzeit von 1 Monat kann der Vertrag mit einer Frist von 14 Tagen zum Ende der jeweiligen Mietperiode gekündigt werden. Bei einer Mindestlaufzeit von 6 oder 12 Monaten beträgt die Kündigungsfrist 30 Tage zum Ende der jeweiligen Mietperiode.

§ 14 Mehrere Parteien

1. Sind mehrere Personen als Mieter beteiligt, haften sie für alle aus dem Vertrag entstehenden Verpflichtungen als Gesamtschuldner.

2. Ereignisse, die für eine Person unter mehreren Beteiligten eine Verlängerung oder Verkürzung des Mietverhältnisses bewirken oder gegen sie Ansprüche auf Schadenersatz oder andere Forderungen begründen, gelten gleichermaßen für die anderen beteiligten Personen.

3. Im Falle mehrerer Mieter oder Vermieter bevollmächtigen sich diese gegenseitig, Erklärungen der jeweils anderen Vertragspartei im Namen aller anzunehmen oder abzugeben. Für die Wirksamkeit einer Erklärung von Seiten des Mieters oder des Vermieters genügt es, wenn sie einem der Mieter oder einem der Vermieter übermittelt wird.

§ 15 Versicherung

1. Der Kunde ist verpflichtet, für sein Abteil eine Mindestversicherungsdeckung abzuschließen. Die Höhe dieser Mindestversicherungsdeckung beträgt mindestens 2.000,00 EUR je Abteil.

2. Der Kunde hat die Möglichkeit, über das Buchungsportal des Verwahrers eine höhere Versicherungsdeckung auszuwählen oder bei einer anderen Versicherungsgesellschaft eine zusätzliche Versicherung für die eingelagerten Waren abzuschließen.

3. Entscheidet sich der Kunde für eine höhere Versicherungsdeckung durch eine externe Versicherungsgesellschaft (also nicht über das Buchungsportal Aus-lagern.de), so ist eine schriftliche Bestätigung dieser Deckung dem Verwahrer per E-Mail oder Brief zu übermitteln. Diese Bestätigung dient der möglichen Erhöhung des erlaubten Lagerwerts (Lagerwert = Zeitwert aller eingelagerten Waren/Gegenstände). Aus-lagern.de behält sich das Recht vor, die Erhöhung des erlaubten Lagerwerts nach Überprüfung der Versicherungsbedingungen abzulehnen, beispielsweise wenn keine ausreichende Schadensdeckung vorliegt.

4.Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
Im Rahmen des Versicherungsschutzes des Mietobjekts sind folgende Gegenstände und Waren explizit nicht abgedeckt:

  • Bargeld und Geldkarten
  • Urkunden (einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere)
  • Briefmarken und Telefonkarten
  • Münzen und Medaillen
  • Unbearbeitete Edelmetalle und Gegenstände aus Edelmetallen
  • Schmucksachen, Perlen und Edelsteine
  • Sammlungen, Antiquitäten und Kunstgegenstände
  • Orientteppiche
  • Sonstige genehmigungsbedürftige Einlagerungen
  • Feuergefährliche Stoffe

Es liegt in der Verantwortung des Mieters, sich über diese Ausschlüsse im Klaren zu sein und diese Gegenstände nicht in das Mietobjekt einzulagern, da sie nicht durch den Versicherungsschutz des Vermieters gedeckt sind.

§ 16 Übertragbarkeit der Rechte und Pflichten

1. Sollte der Vermieter die Absicht haben, das bestehende Mietverhältnis während der Vertragsdauer an einen Dritten zu übertragen, gibt der Mieter hierfür bereits jetzt seine Einwilligung. In diesem Zusammenhang hat der Vermieter sicherzustellen, dass hinsichtlich der Mietsicherheit eine Abrechnung vorgenommen wird. Die nicht verbrauchte Mietsicherheit ist dem Nachfolger auszuhändigen oder auf andere Weise mit diesem zu verrechnen. Mit dem Abschluss dieser Übertragung endet die Haftung des ursprünglichen Vermieters bezüglich der Mietsicherheit. Eventuelle Forderungen des Mieters wegen Entschädigung oder Verwendungsersatz richten sich gegen den neuen Eigentümer.

2. Der Mieter ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters berechtigt, Rechte und Forderungen aus diesem Vertrag an Dritte zu übertragen. Dies gilt auch für die Abtretung von Ansprüchen aus dem Vertrag.

§ 17 Ort der Vertragserfüllung und Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit

1. Als Ort der Vertragserfüllung gilt der Standort des gemieteten Objekts, es sei denn, die Bestimmungen der nachfolgenden Ziffer 2 sind anwendbar.

2. Ist der Vertragspartner ein Kaufmann, eine öffentlich-rechtliche Einrichtung oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird unser Geschäftssitz in Wangen im Allgäu als exklusiver Gerichtsstand für sämtliche sich aus diesem Vertrag ergebenden oder mit ihm in Zusammenhang stehenden Ansprüche vereinbart. Dasselbe gilt für Personen, die keinen generellen Gerichtsstand in Deutschland aufweisen oder die nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus Deutschland verlegen, oder deren Wohnsitz oder normaler Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist.

§ 18 Informationsaustausch

Um eine effiziente Kommunikation zwischen dem Mieter und dem Vermieter sicherzustellen, werden vertragsbezogene Informationen und Unterlagen auch digital versandt oder kommuniziert. Vertragsdokumente können ausdrücklich ebenfalls auf digitalem Wege ausgetauscht werden. Der Mieter ist verpflichtet, jegliche Änderungen seiner Kontaktdaten, einschließlich E-Mail-Adresse und/oder Handynummer, unverzüglich im Online-Portal auf aus-lagern.de zu aktualisieren.

§ 19 Schlussbestimmungen

1. Für dieses Mietverhältnis gelten ausschließlich die Bedingungen dieses Vertrages. Etwaige allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters finden keine Anwendung, es sei denn, ihre Wirksamkeit wurde ausdrücklich vereinbart.

2. Der Mieter ist verpflichtet, jede Änderung seiner Anschrift, seines Namens oder seines Ansprechpartners unverzüglich im Online-Portal auf aus-lagern.de zu aktualisieren. Muss vom Vermieter eine Adressermittlung über die zuständige Einwohnermeldebehörde durchgeführt werden, fällt für den Mieter eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 25,00 an.

3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine angemessene Regelung gelten, bzw. werden die Parteien eine solche Regelung treffen, die – soweit rechtlich möglich – dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, wenn sie den Punkt bedacht hätten.

4. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen worden. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, es sei denn, es ist in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt.

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